Allgemeine Geschäftsbedingungen der Jasper Versorgungstechnik GmbH
Allgemeines
1. Für alle unsere Angebote, Bestätigungen, Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Sie werden vom Besteller mit der Auftragserteilung spätestens mit der Annahme der ersten Lieferung oder Leistung anerkannt.
2. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn Ihnen die Jasper Versorgungstechnik GmbH nicht ausdrücklich widerspricht.
3. Alle Vereinbarungen, die zwischen der Jasper Versorgungstechnik GmbH und dem Besteller zwecks Ausführung einer Leistung getroffen werden, sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich niedergelegt sind.
Zustandekommen des Vertrages
4. Unsere Angebote sind freibleibend. Der Besteller ist an den erteilten Auftrag 3 Wochen gebunden.
5. Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und deren Inhalt oder durch Lieferung bzw. Leistung zustande.
Unterlagen
6. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich die Jasper Versorgungstechnik GmbH ihre eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von uns, Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag der Jasper Versorgungstechnik GmbH nicht erteilt wird, uns unverzüglich zurückzugeben.
7. An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung im Rahmen des vertragsmäßigen Gebrauches auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.
Lieferzeiten
8. Verbindliche Liefertermine oder –fristen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung der Parteien.
9. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
10. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichen Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse.
11. Die Jasper Versorgungstechnik GmbH kann nach eigenem Ermessen vor Auslieferung Vorauskasse oder Sicherheitsleistung verlangen.
Gefahrenübergang
12. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat. Dies gilt auch für Teillieferungen und unabhängig davon, wer die Versandkosten oder die Anlieferung oder Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Kann der Versand nicht oder nicht fristgerecht infolge von Umständen erfolgen, die der Jasper Versorgungstechnik GmbH nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über.
13. Erfolgt nach der I. (Teil-) Lieferung keine Beanstandung des Auftrags oder der Lieferung, so wird die Jasper Versorgungstechnik GmbH nachfolgende Lieferungen oder Bestellungen ebenso weiter anfertigen.
Preise
14. Die Lieferung und/oder Leistung erfolgt zu den vereinbarten Preisen, sofern solche nicht vereinbart sind, zu den am Liefertag gültigen Preisen.
15. Die Preise verstehen sich netto ab Werk, unbeladen, ohne Verpackungs-, Fracht-, Versicherungs- und zusätzliche Dokumentationskosten, unverzollt und ohne Umsatzsteuer. Diese Kosten werden gesondert berechnet und aufgeführt.
16. Die vereinbarten Preise gelten nur für den jeweils abgeschlossenen Vertrag.
Zahlungsbedingungen
• Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen mit 2% oder 30 Tagen netto jeweils nach Rechnungsdatum fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Die Hereingabe von Wechseln, Schecks oder die Abtretung von Forderungen zur Begleichung unserer Vergütungsansprüche bedarf unserer Zustimmung und erfolgt nur erfüllungshalber. Spesen und Kosten sowie die Gefahr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung gehen voll zu Lasten des Bestellers.
Bei Überschreitung der Zahlungsfrist steht der Jasper Versorgungstechnik GmbH das Recht zu, Mahngebühren zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist damit nicht ausgeschlossen.
Eigentumsvorbehalt
17. Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller bleiben die verkauften Waren unser Eigentum. Der Besteller ist verpflichtet, die Lieferung pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zu versichern. Soweit Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen (lassen).
18. Besteht zwischen uns und dem kaufmännischen Besteller ein Kontokorrentverhältnis, behalten wir uns das Eigentum bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kontokorrentverhältnis vor. Der Eigentumsvorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo. Soweit wir z.B. im kaufmännischen Verkehr z.B. mit dem Besteller eine Bezahlung unserer Forderungen im Scheck- oder Wechselverfahren vereinbart haben, erstreckt sich unser Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wertpapiers und erlischt nicht durch Gutschrift sondern erst, wenn uns der Besteller von einer etwaigen in seinem Interesse eingegangenen Haftung befreit hat.
19. Der Besteller ist befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen.
20. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren.
21. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils (vgl. Ziff. 4) zur Sicherung an uns ab. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Besteller auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Faktors begründet, die Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteils solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen unsererseits gegen den Besteller bestehen.
22. Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns vom Besteller unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Die Kosten für die Geltendmachung unserer Rechte gegenüber dem Dritten gehen zu Lasten des Bestellers, soweit wir nicht von dem Dritten die Kosten erstattet erhalten.
23. Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.
24. Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden.
25. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, so werden wir auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
Gewährleistung
26. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser ihn nach den geltenden Vorschriften und/oder vorliegenden allgemeinen Verkaufsbedingungen obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
27. Der Besteller hat Sachmängel gegenüber der Jasper Versorgungstechnik GmbH unverzüglich schriftlich zu rügen. Zunächst ist der Jasper Versorgungstechnik GmbH, die Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren.
28. Nichteinhaltung der Rügefrist oder Rügeform hat Verwirkung der Gewährleistung für die davon betroffenen Mängel zur Folge. Durch Untersuchung der gerügten Mängel oder Vornahme von Maßnahmen zur Mängelbeseitigung verzichten wir nicht auf die Erhebung der Einwendung verspäteter oder unvollständiger Mängelrüge.
29. Unsere Gewährleistungshaftung erlischt nach Ablauf von 6 (sechs) Monaten ab dem Tag der Warenabnahme durch den Besteller.
30. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung (Neuleistung) steht in jedem Fall der Jasper Versorgungstechnik GmbH zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Besteller das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Unberührt bleibt das Recht des Bestellers, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadenersatz statt der Leistungen zu verlangen.
31. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren
Softwarefehlern. Werden von dem Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
32. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Anwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
33. Ist die Frist zur Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache erfolglos abgelaufen, werden wir den Besteller auffordern, seine etwaige weiteren Gewährleistungsrechte uns gegenüber innerhalb einer Frist von einem Monat geltend zu machen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist sind Gewährleistungsrechte erloschen.
Schadensersatzansprüche und Rücktritt
34. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, Verzuges und weiterer Verletzungen von Pflichten aus dem Vertragsverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.
35. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
36. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass die Jasper Versorgungstechnik GmbH die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich in Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
37. Der Besteller kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten, wenn die Jasper Versorgungstechnik GmbH die Pflichtverletzung zu vertreten hat; im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Besteller har das Recht, bei Pflichtverletzung vom Vertrag zurückzutreten oder auf Lieferung zu bestehen.
Sonstiges
38. Das Vertragsverhältnis und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
39. Ist der Besteller Vollkaufmann-/frau, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Gerichtsstand Ibbenbüren oder nach unserer Wahl sein/ihr allgemeiner Gerichtsstand.
40. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.